Experten für Verteidigung bei Verstößen gegen das KCanG
Mit der Legalisierung von Cannabis in Deutschland durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ergeben sich neue rechtliche Rahmenbedingungen und gleichzeitig verschärfte Sanktionen bei Verstößen. Die Kanzlei Louis & Michaelis hat sich auf die Verteidigung bei Verstößen gegen das KCanG spezialisiert und steht Mandanten aus ganz Deutschland bei der rechtlichen Bewältigung von Cannabis-Fällen zur Seite.
Was hat sich mit dem KCanG geändert?
Durch das neue Konsumcannabisgesetz wird Cannabis nicht länger als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft. Das bedeutet, dass der Besitz und Konsum von Cannabis in bestimmten Grenzen und zu nicht-medizinischen Zwecken straffrei ist.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ist straffrei, unabhängig vom THC-Gehalt oder der Herkunft des Cannabis.
- Drei Cannabispflanzen dürfen zum privaten Eigenkonsum straffrei angebaut werden.
- Am Wohnsitz dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum gelagert werden.
- Der gemeinschaftliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen und die Weitergabe an Mitglieder sind unter bestimmten Bedingungen ebenfalls straffrei.
- Ordnungswidrigkeiten entstehen, wenn der Besitz zwischen 25 und 30 Gramm liegt oder mehr als 50 bis 60 Gramm am Wohnsitz gelagert werden.
- Wird die Obergrenze von 30 Gramm (persönlich) oder 60 Gramm (Wohnsitz) überschritten, ist dies strafbar.
Verschärfte Strafrahmen für den Umgang mit Minderjährigen
Das neue Gesetz verschärft die Strafen erheblich, wenn es um den Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige geht:
- Für über 21-jährige Personen, die einen Minderjährigen zum Handeltreiben oder zur Abgabe von Cannabis bestimmen, wurde der Mindeststrafrahmen von einem auf zwei Jahre erhöht.
- Gewerbsmäßige Abgabe von Cannabis an Minderjährige durch über 21-Jährige wird nun ebenfalls mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren geahndet.
- Bei bandenmäßigem Anbau, Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr von Cannabis in nicht geringen Mengen liegt der Mindeststrafrahmen ebenfalls bei zwei Jahren.
- Wer Cannabis in nicht geringen Mengen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen handelt, einführt oder sich verschafft, muss ebenfalls mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren rechnen.
Ordnungswidrigkeiten und behördliche Vorgaben
Das KCanG sieht auch strengere Regelungen für behördliche Vorgaben und Aufzeichnungspflichten vor. Verstöße gegen diese Pflichten, unerlaubte Werbung oder Sponsoring können als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße geahndet werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit des Erlaubniswiderrufs für Anbauvereinigungen, die gegen diese Vorgaben verstoßen.
Strafschärfungen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Obwohl Cannabis künftig nicht mehr unter das BtMG fällt, wurden auch dort Strafverschärfungen eingeführt, die insbesondere den Schutz von Minderjährigen betreffen. So wurde die Mindeststrafe für über 21-Jährige, die vorsätzlich Betäubungsmittel an Minderjährige abgeben und dadurch deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung gefährden, von einem auf zwei Jahre angehoben.
Verteidigung bei Verstößen gegen das KCanG
In dieser sich wandelnden rechtlichen Landschaft stehen Rechtsanwalt Clemens Louis und Rechtsanwältin Heike Michaelis an Ihrer Seite. Beide Anwälte verteidigen seit 2005 Mandanten deutschlandweit in Fällen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz und nun auch gegen das neue Cannabisgesetz. Mit umfassender Erfahrung und tiefem Wissen über die neuen rechtlichen Regelungen setzen sie sich für die bestmögliche Verteidigung ihrer Mandanten ein.
Unsere Leistungen:
- Anzeige der Verteidigung bei den Ermittlungsbehörden.
- Akteneinsicht, um den genauen Sachverhalt und mögliche Verteidigungsstrategien zu prüfen.
- Ziel ist es, eine außergerichtliche Einigung mit der Staatsanwaltschaft zu finden, die Ihnen unnötige Strafen und Einträge im Führungszeugnis erspart.
Sollten Sie eine Ermittlung oder ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das KCanG oder das BtMG befürchten, wenden Sie sich umgehend an die Kanzlei Louis & Michaelis. Kontaktieren Sie uns unter mail@rechtsanwalt-louis.de oder telefonisch unter (0201) 31 04 60 0 oder (0176) 247381