Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und Eintragungen im Bundeszentralregister und Führungszeugnis
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt nicht nur den legalen Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis, sondern auch die Konsequenzen bei Verstößen gegen die festgelegten Grenzen und Bedingungen. Eine zentrale Frage in diesem Zusammenhang ist, wann es zu einem Eintrag im Bundeszentralregister (BZR) oder Führungszeugnis kommt, insbesondere im Hinblick auf Geld- und Freiheitsstrafen.
Wann erfolgt ein Eintrag im Bundeszentralregister (BZR)?
Das Bundeszentralregister enthält Informationen über strafrechtliche Verurteilungen in Deutschland. Es wird durch das Bundesamt für Justiz geführt und umfasst alle gerichtlichen Strafen, die eine Person in Deutschland erhalten hat. Die Eintragung hängt dabei von der Schwere der Strafe ab:
Geldstrafen: Geldstrafen werden ins BZR eingetragen, wenn sie mehr als 90 Tagessätze betragen. Verurteilungen zu geringeren Geldstrafen werden grundsätzlich nicht erfasst, sofern es sich um Ersttaten handelt.
Freiheitsstrafen: Freiheitsstrafen werden unabhängig von ihrer Höhe ins BZR eingetragen. Auch eine Strafaussetzung zur Bewährung führt zu einem Eintrag.
Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrigkeiten, wie sie etwa bei Verstößen gegen die maximal erlaubte Menge an Cannabis (bis zu 30 Gramm) nach dem KCanG vorgesehen sind, werden nicht ins BZR eingetragen.
Wann erfolgt ein Eintrag im Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis, das vor allem für Arbeits- und Genehmigungszwecke relevant ist, enthält nur einen Teil der Einträge aus dem Bundeszentralregister. Hierbei gelten folgende Regelungen:
Geldstrafen bis 90 Tagessätze: Diese werden im Regelfall nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Ein Erstverstoß gegen das KCanG, der mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen geahndet wird, bleibt somit außerhalb des Führungszeugnisses.
Freiheitsstrafen bis zu 3 Monate: Auch Freiheitsstrafen bis zu 3 Monate erscheinen nicht im Führungszeugnis, sofern es sich um eine Erstverurteilung handelt und keine weiteren Vorstrafen existieren.
Wiederholungstaten oder höhere Strafen: Geld- oder Freiheitsstrafen über den genannten Grenzen führen zu einem Eintrag sowohl im Bundeszentralregister als auch im Führungszeugnis.
Verstöße gegen das KCanG, die zu einer Strafe führen
Nach dem KCanG sind bestimmte Handlungen strafbar und können je nach Schweregrad sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen:
Besitz von mehr als 25 Gramm Cannabis: Besitz von Mengen über der gesetzlich erlaubten Grenze von 25 Gramm für den Eigenkonsum kann zu einer Geldstrafe oder, bei höheren Mengen, zu einer Freiheitsstrafe führen.
Verstoß gegen Anbauvorschriften: Wer mehr als die erlaubten drei Pflanzen privat anbaut, macht sich ebenfalls strafbar und kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden.
Überlassung von Cannabis an Minderjährige: Besonders schwerwiegende Vergehen, wie der Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige, führen zu erheblichen Freiheitsstrafen, die ins BZR und das Führungszeugnis eingetragen werden.
Strafen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das KCanG können je nach Schwere des Vergehens zu einem Eintrag im Bundeszentralregister oder dem Führungszeugnis führen. Besonders wichtig ist die Grenze von 90 Tagessätzen bei Geldstrafen und die Grenze von 3 Monaten Freiheitsstrafe, ab der eine Eintragung ins Führungszeugnis erfolgt. Verstöße, die zu einer erheblichen Überschreitung der erlaubten Cannabis-Mengen oder der Weitergabe an Minderjährige führen, haben meist schwerwiegendere Konsequenzen und sind im Führungszeugnis sichtbar.
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